UNSERE ERFAHRUNG
IHR VORTEIL

 

AGB

Verkaufs und Lieferbedinungen

I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sinngemäß auch für Leistungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich durch unsere Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, solange nicht darauf bezugnehmende Aufträge schriftlich durch unsere Auftragsbestätigung angenommen werden. 

II. Auftragsübernahme und Rücktrittsrecht des Verkäufers

1. Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße, Preise, Leistungen und dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb, usw. Technische Ausführungsänderungen, Abweichungen vom Katalog etc. behalten wir uns im Sinne des technischen Fortschrittes vor.

2. Ist ein Auftrag angenommen, so können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt, seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. Wir können auch dann den Rücktritt erklären, wenn sich Haftungsverhältnisse beim Kunden zu unseren Ungunsten verändern oder wegfallen, welche ausdrücklich Voraussetzungen für den Abschluss des Auftrages waren oder wenn der Kunde unrichtige Angaben bei der Erteilung des Auftrages gemacht hat, deren richtige Kenntnis Fa. Jamnig Bauelemente GmbH vom Vertragsabschluss abgehalten hätte. Schließlich können wir auch dann vom Auftrag zurücktreten, falls der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung vereinbarte Voraus- oder Anzahlungen auch vor Produktionsbeginn nicht leistet. 

III. Preise

1. Die Preise sind unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Lohn- und Materialkosten erstellt. Nachstehende Umstände, die wir nicht beeinflussen können und die von unserem Willen unabhängig sind, berechtigen uns zu Preiserhöhungen und zwar: Änderungen und Neufestsetzung von Abgaben oder sonstigen staatlichen Gebühren, Änderungen von Einstandspreisen für Material und Rohstoffe, Lohnerhöhungen aufgrund gesetzlicher und kollektivvertraglicher Vorschriften.

2. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur abzugsfreien Zahlung fällig. Ab dem Fälligkeitstage sind bei Zahlungsverzug bankmäßige Verzugszinsen, in jedem Fall mindestens 12,5 % p.A. vom Käufer zu bezahlen. Überdies sind bei Zahlungsverzug alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen. Unberechtigter Skontoabzug wir ungeachtet der Höhe nachgefordert.

2. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

3. Bei Wiederverkäufern kann Fa. Jamnig Bauelemente GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist fällige Lieferungen so lange zurückhalten, bis fällige Forderungen bezahlt sind. Fa. Jamnig Bauelemente GmbH ist auch berechtigt, sämtliche Forderungen gegen Wiederverkäufer vorzeitig fällig zu stellen, falls diese trotz Nachfristsetzung in Zahlungsverzug kommen. 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erst nach vollständiger Bezahlung unserer Forderungen aus dem Vertrag geht das Eigentum auf den Käufer über. Bei Nichtbezahlung des Kaufpreises sind wir berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Vertrag aufzuheben und dem Käufer das Benützungsrecht an unserer Ware auch ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen, wobei insbesondere alle selbstständigen Bestandteile der Lieferung, wie Fensterflügel, Türflügel, Jalousien, Rollläden und Markisen, welche Gegenstand des Werklieferungsvertrages sind, abmontiert werden können. Der Kunde verzichtet in diesen Fällen bereits jetzt auf die Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen.

2. Wiederverkäufer sind berechtigt, unsere Vertragsware in ihrem Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, eine Verpfändung ist jedoch ausgeschlossen. Für den Fall der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Kunde bei sonstiger Schadenersatzpflicht, den Eigentumsvorbehalt auf den Erwerber der Vorbehaltsware zu übertragen. Der Kunde tritt bereits jetzt die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber dem Erwerber mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, den Eigentumsvorbehalt, die Daten des Erwerbers und die Abtretung in seinen Geschäftsunterlagen zu vermerken.

3. Wiederverkäufer sind jedoch verpflichtet, Pfändungsversuche oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich an uns bekannt zu geben. 

VI. Lieferfrist

1. Die von uns genannten Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe bzw. Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt erst mit dem Einlangen der vom Kunden unterfertigten Auftragsbestätigung, nie jedoch vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und finanzieller Voraussetzungen, z. B. Anzahlungen. Änderungen der Bestellung bewirken einen neuen Liefertermin!

2. Werden die von uns angegebenen Liefertermine um vier Wochen überschritten, so ist der Kunde nach Gewährung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen, die aber nur mit eingeschriebenem Brief gesetzt werden kann, berechtigt, durch schriftliche Erklärung, welche ebenfalls mittels eingeschriebenem Brief binnen drei Wochen zu erfolgen hat, vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, ausgenommen Schadenersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist.

3. Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Maschinen- und Werkzeugbruch, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Fälle höherer Gewalt usw.) berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag.

4. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.

5. Bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereitgestellten Ware durch den Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist Fa. Jamnig Bauelemente GmbH berechtigt, wahlweise anstelle des Schadenersatzes, eine hiermit ausdrücklich vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises im Sinne des § 1336 ABGB bzw. § 348 HGB zu begehren. Die Konventionalstrafe ist insbesondere auch dann zur Zahlung fällig, wenn der berechtigte Rücktritt vom Vertrag noch vor Anfertigung der Ware erfolgt.

VII. Gewährleistung (ist nur gültig gegen Vorlage einer Rechnung bzw. Kopie)

1. Fa. Jamnig Bauelemente GmbH gewährleistet die Funktion des Erzeugnisses lt. Ö-Norm während der Dauer von 2 Jahren nach Übergabe. Bei Kunststoffprofilen geben wir für Wetterbeständigkeit und gegen Verzug und Risse 10 Jahre Garantie. Ferner geben wir gegen das Anlaufen des Isolierglases die uns vom Erzeuger zugesicherte Garantie von 5 Jahren weiter. Ausgenommen sind hier: Isolierglaselemente mit Einbausprossen; das Klirren bei Elementen mit Einbausprossen ist kein Reklamationsgrund. Für Glassprünge, die uns nicht innerhalb 14 Tagen ab Übernahme schriftlich gemeldet werden, leisten wir keinen kostenlosen Ersatz. Geringfügige Farbunterschiede zwischen Muster bzw. Abbildung und Werkstoff bzw. zwischen den Werkstoffen selbst sind kein Reklamationsgrund.

2. Bedingt durch die Schrumpfung und Dehnung der Stegleitern können sich die Höhen der Außen- und Innenjalousien verändern. Farbige Polyesterkordeln und Stegleitern sind nicht UV-beständig und eine Verfärbung ist möglich. Bei Jalousien mit Aufzugsbändern kann es bedingt durch ungleichmäßiges Wickeln in der Bandrolle zu schräger Lamellenpaketstellung kommen. Nur weiße und graue Kunststoffrollladenpanzer sind UV-beständig.

3. Der Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung sofort beim Empfang auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Rügen betreffend Vollständigkeit und Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

4. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Käufer oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft instandgehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Für die Kosten einer durch Käufer oder Dritten selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat Fa. Jamnig Bauelemente GmbH nicht zu haften.

5. Für natürlichen Verschleiß und Beschädigungen, die durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind, ist die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.

6. Im Falle einer Weiterveräußerung des Gegenstandes erlischt die Gewährleistungsverpflichtung, ausgenommen beim Fachhandel.

7. Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit und Tauglichkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte.

8. Der Gewährleistungsanspruch umfasst alle Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden sind. Geringfügige Farbabweichungen gelten nicht als Mangel. Für Motore und andere Elektroanlagen gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.
9. Der Kunde nimmt die Instandhaltungs-Ö-Norm B 5305 ausdrücklich zur Kenntnis, welche ihm anlässlich der Auftragserteilung erläutert wurde.

VIII.Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Landesgericht Klagenfurt. Für Zahlungen gilt als Erfüllungsort Klagenfurt. Es gelangt in allen Fällen österreichisches Recht zur Anwendung.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner